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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




30.08.2011

Recht auf Pflege von nahen Angehörigen

Seit 1.07.2008 haben nach dem Pflegezeitgesetz Beschäftige gegenüber ihrem Arbeitgeber nunmehr ein (einklagbares) Recht, pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Als „nahe Angehörige“ zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

1. Kurzzeitige Freistellung

In Akutfällen, wenn eine Angehöriger z.B. nach einem Schlaganfall zum Pflegefall wird, dürfen Beschäftigte 10 Tage der Arbeit fernbleiben, um einen Pflegeplatz zu suchen bzw. die Pflege zu organisieren. Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die auch nicht gegen den Willen des Beschäftigten mit Urlaubsansprüchen zu verrechnen ist. Wer in diese Situation kommt, muss es dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und ggfs. eine ärztliche Bescheinigung über die Situation des nahen Angehörigen vorlegen.

2. Länger dauernde Pflegezeit
Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 16 Beschäftigten können außerdem für maximal 6 Monate in Pflegezeit gehen, um einen nahen Angehörigen selber zu Hause zu pflegen. Wer in Pflegezeit gehen will, muss dies seinem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und dabei mitteilen, wie lange und in welchem zeitlichem Umfang er eine Freistellung von der Arbeit wünscht. Möglich ist nämlich sowohl eine völlige als auch teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung,
Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder wird die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Kleiner Bonus: Während der Inanspruchnahme von Pflegezeit kann der Beschäftigte nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.