Christine Scheck
Rechtsanwältin
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20.03.2012
Abrechnung intensivmedizinischer Behandlung nur bei Anwesenheit des Arztes
Es reicht nicht, wenn die Intensivstation nur montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einem Arzt besetzt ist und in der übrigen Zeit für die gesamte Innere Medizin eine Bereitschaft eingerichtet wird, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG, Urt. v. 19.01.2012, Az. L 5 KR 79/11).